Baurecht
Unter dem Begriff „Baurecht“ werden im Volksmund alle rechtlichen Regelungen verstanden, die das Bauen schlechthin betreffen und behandeln. Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass der Begriff „Baurecht“ doch vielschichtiger ist. Das – hier gegenständliche – öffentliche Baurecht ist einerseits vom privaten Baurecht und anderseits vom Baurecht iSd Baurechtsgesetz zu unterscheiden.
Das private Baurecht regelt die Beziehungen der auf gleicher Ebene stehenden Personen untereinander, während sich im öffentlichen Baurecht Bürger und Behörde gegenüberstehen. Das Baurecht gemäß Baurechtsgesetz ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben.
Das öffentliche Baurecht schränkt zur Wahrung diverser öffentlicher Interessen, worunter etwa der Nachbarschutz oder der Umweltschutz fällt, die Freiheit des Grundeigentümers ein, auf seinem eigenen Grund nach seinem Belieben und Ermessen zu bauen.
Regelungsgestand des öffentlichen Baurechts sind alle Rechtsvorschriften, welche die Errichtung von Bauwerken regeln. Eigentumsverhältnisse oder Vertragsbeziehungen regelt das öffentliche Baurecht nicht.
Das öffentliche Baurecht umfasst allgemeine Bebauungsbestimmungen, baupolizeiliche Vorschriften und bautechnische Vorschriften. Die allgemeinen Bebauungsbestimmungen regeln Verfahrensfragen bei einer Bauführung. Baupolizeiliche Vorschriften regeln die Überwachung der Bauführungen nach Durchführung eines Bewilligungs- oder Anzeigeverfahrens. Die bautechnischen Vorschriften regeln Material- und Ausführungssicherheit von Bauten. Während Bundesländer, wie etwa das Burgenland, diese drei Aspekte mit nur einem Gesetz abdecken, haben andere Bundesländer, wie etwa Salzburg, jeweils einzelne Gesetze zu erlassen.
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