Abfallwirtschaftsrecht

Abfall ist nicht gleich Abfall. Was für den einen unbrauchbar ist, stellt für den anderen ein nutzbares Gut dar. Dem Abfallwirtschaftsrecht zur Folge sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Diese beiden Abfallbegriffe sind völlig unterschiedlicher Natur. Das zeigt wiederum, wie komplex „Abfall“ im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes doch ist.Wir beraten und vertreten Sie in sämtlichen Fragen und Verfahren des Abfallwirtschaftsrechts.